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   VG Schleswig, 29.09.2006 - 12 A 85/06   

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https://dejure.org/2006,47642
VG Schleswig, 29.09.2006 - 12 A 85/06 (https://dejure.org/2006,47642)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2006 - 12 A 85/06 (https://dejure.org/2006,47642)
VG Schleswig, Entscheidung vom 29. September 2006 - 12 A 85/06 (https://dejure.org/2006,47642)
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  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2006 - 12 A 85/06
    Dies setzt allerdings nicht voraus, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten (BVerwG, B. vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 - InfAuslR 1999, 265).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2006 - 12 A 85/06
    Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 - DVBl. 1999, 549).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2006 - 20 A 5161/04

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2006 - 12 A 85/06
    Das Gericht teilt - insoweit - die Einschätzung des OVG NRW (Urteil vom 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A - zitiert nach Juris), dass die Auskunftslage nicht den Schluss trägt, alle Rückkehrer aus Deutschland gerieten in Afghanistan in eine völlig aussichtslose Lage, ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, ob die Aussagen des sachverständigen Zeugen Davids vor dem 12. Senat des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2006 noch aktuell sind ( zur Kritik an diesem Zeugen vgl. : Pro Asyl, Presseerklärung vom.11.Juli 2006).
  • VG Karlsruhe, 09.11.2005 - A 10 K 12302/03

    Zur Rückkehrgefährdung afghanischer Flüchtlinge; hier: Abschiebungshindernis

    Auszug aus VG Schleswig, 29.09.2006 - 12 A 85/06
    Auch vermag das Gericht nicht die Einschätzung des VG Karlsruhe (Urteil vom 09.11.2005, AZ.: A 10 K 12302/03 - DVBl. 2006, 391) zu teilen, wonach allgemein langjährig in Europa ansässige, nicht freiwillig zurückkehrende afghanische Flüchtlinge, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Bekannten/Freunden in Afghanistan und/oder dortigen erreichbaren Grundbesitz zurückgreifen können und/oder über für ein Leben am Existenzminimum ausreichende Ersparnisse verfügen und die deshalb außerstande sind, aus eigener Kraft für ihre Existenz zu sorgen, im Hinblick auf die Versorgungslage in Afghanistan einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt seien.
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